Bewohnerparkausweis ab dem 01.05.2025
Bewohnerparkausweis ab dem 01.05.2025
Ab dem 01.05.2025 errechnet sich die Gebühr, für einen Bewohnerparkausweis, über die
Kfz-Länge x Kfz-Breite des Fahrzeugs x 30€/Jahr zzgl. 15€ (Berechnungsbeispiel unter Downloads)
Sie finden die entsprechenden Maße in Ihrem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I).
Die Länge wird dort unter Position 18 in mm und die Breite unter Positionen 19 in mm angegeben.
Sind in der Zeile 18 und 19 der Zulassungsbescheinigung Teil I keine eindeutigen Werte, sondern nur ein Wertrahmen angegeben, geben Sie bitte den geringsten Wert, bei der Beantragung an.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Aachen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind und dort auch wohnen.
Die Antragstellenden müssen Halter/-in des angegebenen Kfz sein, oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen.
Jeder Anspruchsberechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis
Es werden keine Bewohnerparkausweis für nicht motorisierte Fahrzeuge (z.B. Wohnwagen, Anhänger, Lastenfahrräder) ausgestellt (nur für Kraftfahrzeuge).
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I), auch als Kopie möglich
- Bei abweichendem Halter den Nachweis über die dauerhafte Nutzung
- Bei Nutzung von privaten- oder Firmenfahrzeugen Nutzungsbescheinigung (siehe Downloads)
- Bei Nutzung eines Mietwagens der Mietvertrag
- Bei Nutzung von Carsharing einen Nachweis der Mitgliedschaft
- Bei Leasing Fahrzeugen der Leasing Vertrag
Fristen
- Bewohnerparkausweise werden antragsgemäß mit einer Laufzeit von drei, sechs oder 12 Monaten ausgestellt.
- Die Bewohnerparkgebühren berechnen sich entsprechend anteilig (siehe Gebühren)
- Eine Verlängerung des Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit möglich.
- Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit.
Kosten
- Für 12 Monate: (Kfz-Länge x Kfz-Breite x 30 €/m²) + 15 €.
- Für 6 Monate: (Kfz-Länge x Kfz-Breite x 30 €/m² :2) + 15 €.
- Für 3 Monate: (Kfz-Länge x Kfz-Breite x 30 €/m² :4) + 15 €.
Bei Änderungen der Parkzone nach einem Umzug und/oder einer Änderung des Kraftfahrzeugs oder amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr von 15 € erhoben.
Der Genehmigungszeitraum bleibt unverändert
Hinweise und Besonderheiten
Fahrzeugmaße
Bei gewerblichen Car-Sharing Fahrzeugen, werden die Maße des kleinsten Flottenfahrzeugs angegeben.
Motoräder werden pauschal mit 2.200 mm x 800 mm angegeben
Bei mehreren Kfz auf einem Ausweis wird der mittlerer Flächenverbrauch aller Fahrzeuge angegeben
Fahrzeugwechsel
Erfolgt während der Laufzeit des Bewohnerparkausweises ein Fahrzeugwechsel, durch den sich die KFZ-Maße ändern, gilt ab dem Folgemonat des Änderungszeitpunkt, anteilig eine höhere beziehungsweise niedrigere Gebühr. Diese wird ausgehend vom Ausstellungstag des ursprünglichen Bewohnerparkausweises berechnet.
Erstattung
Bei Wechsel zu kleineren Fahrzeugen können Teilrückerstattungen der Ausweise mit einer Laufzeit von 6 und 12 Monate beantragt werden.
Für die anteilige Rückerstattung wird eine Gebühr von 15 € erhoben.
Sie muss spätestens einen Monat nach Erteilung geltend gemacht werden. Bei einem Ausweis mit einer Laufzeit von 3 Monaten ist keine anteilige Rückerstattung möglich.
Ausnahmegenehmigung Pflegekräfte, Handwerker, soziale Dienste
Diese Anträge können ausschließlich über den Fachbereich Mobilität und Verkehr, Abteilung Straßenverkehr und Sondernutzungen (FB 68/400), gestellt werden.
Weitere Informationen
Einrichtung der Bewohnerparkzonen und Anspruchsvoraussetzungen
Die Einrichtung der Bewohnerparkzonen und die Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt Aachen.
Der Ratsbeschluss dazu finden Sie online im Ratsinformationssystem.
Parken mit dem Bewohnerparkausweis
Eine Übersichtskarte sowie eine Straßenliste der Bewohnerparkzonen finden Sie auf aachen.de.
Verfahrensablauf
Hinweise zur Online Beantragung
Der Online-Antrag beinhaltet einen Abgleich mit dem Melderegister und dem Zulassungsregister.
Sollte dieser Abgleich nicht erfolgreich durchgeführt werden können, z. B. wegen Unstimmigkeiten im Melderegister oder unterschiedlichen Schreibweisen im Melde- und Zulassungsregister, ist eine persönliche Vorsprache beim Bürger*innenservice erforderlich.
- Im Feld „Vornamen“ und „Familiennamen“ bitte alle Namen erfassen, wie im Personalausweis/Reisepass angegeben.
- Bei Umzügen in eine neue Parkzone ist vor Neuausstellung des Bewohnerparkausweises der Kfz-Schein beim Straßenverkehrsamt in Würselen (online oder persönlich) oder beim hiesigen Bürger*innenservice (persönlich) zu ändern. Ohne Ummeldung des Kraftfahrzeuges ist die Onlinebeantragung nicht möglich. Ggf. ist ein Austausch des alten Bewohnerparkausweis erforderlich.
- Mehrere (maximal 3) Kennzeichen auf einem Ausweis sind online nicht möglich
- Sollte das Kraftfahrzeug auf ein minderjähriges Kind (wegen einer Schwerbehinderung) angemeldet sein, kann der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Persönliche Vorsprache erforderlich
- bei Bewohnerparkausweisen für Motorrädern bzw. Rollern
(Anbringung einer Plakette vor Ort am Motorrad bzw. Roller) - bei Halter*innen von mehreren Kraftfahrzeugen mit unterschiedlichen Kennzeichen. Die*Der Halter*in erhält nur einen Bewohnerparkausweis (mit einem holographischen Klebesiegel) mit mehr als einem Kennzeichen. Es ist nicht möglich, einen derartigen Ausweis für ein Auto und ein Motorrad zu erhalten.
- bei Personen, die gemäß § 51 oder 52 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre haben.
- bei Personen, die Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission sind und deren Fahrzeug über diese angemeldet ist. (Beispielsweise der Nato)
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