Übermittlungssperren

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Übermittlungssperren

Gegen einen kleinen Teil der im Bundesmeldegesetz (BMG) vorgesehenen Datenübermittlungen kann jede in Aachen gemeldete und ggf. die Voraussetzungen erfüllende Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Dies gilt für die Datenübermittlungen an:

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
    (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
  • Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG),
  • Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften, sofern die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden (§ 42 Abs. 3 BMG) sowie
  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Soldatengesetz (§ 36 Abs. 2 BMG)

Voraussetzungen

Die Einrichtung der Sperren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Für die Einrichtung der Übermittlungssperren nach § 50 BMG (s. oben) müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.

Ausschlussgründe

Die Einrichtung der Übermittlungssperren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr kann nur für die hiervon betroffenen Personenkreise erfolgen, nähere Informationen hierzu befinden Sich auf dem Antragsvordruck.

Weitergehende Auskunfts-/Übermittlungssperren

Die Einrichtung einer darüber hinausgehenden Auskunftssperre ist nur möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunftserteilung das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einer dritten Person gefährdet werden könnten. Bitte vereinbaren Sie ggf. über buergerservice@mail.aachen.de einen Beratungstermin, ohne in der E-Mail sensible persönliche Daten zu verschicken.

Kosten

gebührenfrei