Bewachungsgewerbe

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Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eins Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.

Die Erlaubnis zur Bewachung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden.

Kosten

Gebühren

Gemäß des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.2023 (GV. NRW. S. 490), in der derzeit geltenden Fassung, beträgt der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a GewO gemäß der Tarifstelle 10.1.1.8.1 zwischen 250,00 Euro und 5.000,00 Euro.
In Ausübung des insoweit eingeräumten Ermessens erfolgt die Einordnung der Fälle innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfacher (Kategorie A/Einzelunternehmung), mittlerer (Kategorie B/juristische Person mit einem Geschäftsführer) oder aufwändiger Fall (Kategorie C/juristische Person mit mehreren Geschäftsführern).

Weitere Informationen

Wenn Sie als Bürger oder Bürgerin der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Beabsichtigen Sie die Tätigkeit fortzuführen, so ist die Anzeige dieser alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen.

Bei wesentlichen Änderungen, die die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bewachungsgewerbe betreffen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.