Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lj.)
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lj.)
Als Volljährige können Sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die kostenfreie Rechtsberatung und Unterstützung des Jugendamtes bei der Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche in Anspruch nehmen. Eine eventuell erforderlich werdende gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihren Eltern durch das Jugendamt ist aber nicht möglich.
Die Unterhaltsverpflichtung Ihrer Eltern ist nicht in jedem Fall mit Ihrer Volljährigkeit beendet. Sie haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung (Erstausbildung).
Wenn Sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung (z. B. Gymnasium, Gesamtschule usw.) befinden und bei einem Elternteil leben, haben Sie neben Ihren minderjährigen Geschwistern oder Halbgeschwistern einen gleichrangigen Unterhaltsanspruch (privilegierte/r Volljährige/r).
Ab Eintritt Ihrer Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Ihr Bedarf errechnet sich nach dem Gesamteinkommen Ihrer Eltern oder nach einem Pauschalbedarfssatz, wenn Sie nicht mehr bei Ihren Eltern wohnhaft sind.
Für den Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
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