Vergnügungssteuer

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Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer wird erhoben für:

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (mit Gewinnerzielungsabsicht) innerhalb des Stadtgebiets
  2. Striptease, Peepshows, Tabledance und Darbietungen ähnlicher Art
  3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
  4. Sex- und Erotikmessen
    Alle diese Veranstaltungen sind spätestens 7 Tage vor Beginn anzumelden !
    Möchten Sie eine Tanzveranstaltung oder eine der anderen Darbietungen anmelden?
    => Wählen Sie rechts unter Downloads den entsprechenden Anmeldebogen.
    Weiterreichende Informationen über steuerpflichtige Tanz- oder Erotikveranstaltungen erhalten auch über das rechts unter Downloads abrufbare Merkblatt.
  1. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen

  2. Geldspielapparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit
    Möchten Sie entsprechende Apparate an- oder abmelden?
    => Wählen Sie rechts unter Downloads das entsprechende An- oder Abmeldeformular.
    Sofern Sie als Aufsteller aktiv werden möchten und daher weiterreichende Informationen benötigen, folgen Sie dem Link unter Downloads zu unserem Merkblatt.

Bemessungsgrundlagen sind:

  • Entgelt (z.B. pornographische Vorführungen, etc.)
  • Veranstaltungsfläche (Tanzveranstaltungen)
  • Spielumsatz (z.B. Geldspielgeräte, etc.)

Der Steuersatz beträgt zum Beispiel für:

  • Tanzveranstaltungen                                       3,00 €   je angefangene zehn Quadratmeter  Veranstaltungsfläche
  • pornographische Filme/Bilder und ähnliches    23 %   des erhobenen Entgelts
  • Apparate mit Gewinnmöglichkeit                         5 %   des Spieleraufwands
  • Apparate ohne Gewinnmöglichkeit                26,00 €   je Gerät pro Monat

Nähere Einzelheiten können der Satzung entnommen werden, die rechts in der Rubrik Web aufgerufen werden kann.