Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
Eigentum an Gebäuden oder Grundstücken muss nicht immer deren Gesamtheit betreffen, sondern kann sich auch lediglich auf bestimmte Anteile beziehen. Teileigentümer von Gebäuden- (z.B. Wohnungseigentümer) sind im Grundbuch eingetragen.
Voraussetzung für diese Eintragung ins Grundbuch ist eine Bescheinigung des Bauordnungsamtes inklusive geprüfter Bauzeichnungen über die vorliegende Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung. Eine in sich abgeschlossene Wohnung muss eigenständig funktionieren (Bad und Küche besitzen) und über einen eigenen Zugang (Wohnungstür) verfügen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann formlos beantragt werden.
Öffnungszeiten:
Montags 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwochs 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitags 8:30 Uhr - 12:00 Uhr