Ausbauverträge

BIS: Suche und Detail

Ausbauverträge

Soweit die Erschließung (Straße oder Kanal) einzelner Bauvorhaben den §§ 30 bis 35 Baugesetzbuch nicht gesichert ist kann die Stadt zur Sicherung der Erschließung mit der/m Bauwilligen (zumeist Ausbau bzw. Teilausbau der Straße oder Kanals) einen Ausbauvertrag schließen.

Die Ausbaukosten sind in voller Höhe von den Bauwilligen zu tragen.