Ausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

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Ausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

Nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) werden Ausbaubeiträge zur Deckung des Aufwandes für die nochmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhoben.

Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte, deren Grundstücke eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Maßnahme geboten wird.

Ausbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

Nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) werden Ausbaubeiträge zur Deckung des Aufwandes für die nochmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhoben.

Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte, deren Grundstücke eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Maßnahme geboten wird.

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