Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

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Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Sie steht Ihnen zu, wenn Sie:

  • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
  • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau oder Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können,
  • das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
  • vorübergehend nicht in der Lage sind zu arbeiten (auch „vorübergehend erwerbsgemindert“ genannt),
  • keine oder nicht ausreichende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, wie beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass Sie dauerhaft nicht arbeiten können (dauerhafte Erwerbsminderung), dann ist die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht die richtige Hilfsleistung für Sie. Wenden Sie sich dann bitte an die Deutsche Rentenversicherung. Hier müssen Sie prüfen lassen, ob die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ die richtige Leistung für Sie ist und ob Sie dauerhaft erwerbsgemindert sind.

Typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sind beispielweise Menschen, die eine zeitlich begrenzte Erwerbsminderungsrente erhalten, aber trotzdem hilfebedürftig sind oder auch längerfristig erkrankte Menschen. Auch Kinder unter 15 Jahren, die bei ihren Großeltern oder nur mit erwerbsgeminderten Personen zusammenleben, sind typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Kontakt

Hilfen bei Einkommensdefiziten (FB 56/200)
Hilfen bei Einkommensdefiziten
Hackländerstraße 1
52058 Aachen
Telefon:
E-Mail: sgbxii@mail.aachen.de

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