Mietpreisüberwachung geförderter Wohnraum

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Mietpreisüberwachung geförderter Wohnraum

Überprüfung von Mieten im geförderten Wohnungsbau und Verfolgung überhöhter Mietpreise

Der / Die Vermieter/in von geförderten Wohnungen muss die sogenannte Kostenmiete als Obergrenze der Mietforderung beachten. Dabei wird die Anfangsmiete einer geförderten Wohnung dem/der Vermieter/in durch behördliche Genehmigung vorgegeben. Spätere Mietänderungen infolge von Veränderungen von Zinsen, Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen usw. sind in eigener Verantwortung zu berechnen (altes Recht bis 31.12.2002 - § 8 Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG).

Nach neuem Recht ab 01.01.2003 (§ 16 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - in Verbindung mit BGB) wird die höchst zulässige Miete (Bewilligungsmiete) in der Förderzusage bestimmt. Hier sind auch Änderungen der Miete enthalten.

Fordert der/die Vermieter/in ein überhöhtes Entgelt, hat der/die Mieter/in einen privatrechtlichen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete.
Sowohl Vermieter als auch Mieter können sich bei Problemen, die die Ermittlung oder Höhe der Kosten-/Bewilligungsmiete der geförderten Mietwohnung/en betreffen, an den Fachbereich Wohnen wenden.

Stand: 12.01.2018

Unterlagen

> Mietvertrag > Mieterhöhungsschreiben

Kosten

Die Verwaltungsgebührenordnung finden Sie unter 'Gebühren' in der entsprechenden Dienstleistung. Für den Vermieter fallen je nach Aufwand ab 60,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.14.a) und b)) und für den Mieter fallen keine Gebühren an

Mietpreisüberwachung geförderter Wohnraum

Überprüfung von Mieten im geförderten Wohnungsbau und Verfolgung überhöhter Mietpreise

Der / Die Vermieter/in von geförderten Wohnungen muss die sogenannte Kostenmiete als Obergrenze der Mietforderung beachten. Dabei wird die Anfangsmiete einer geförderten Wohnung dem/der Vermieter/in durch behördliche Genehmigung vorgegeben. Spätere Mietänderungen infolge von Veränderungen von Zinsen, Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen usw. sind in eigener Verantwortung zu berechnen (altes Recht bis 31.12.2002 - § 8 Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG).

Nach neuem Recht ab 01.01.2003 (§ 16 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - in Verbindung mit BGB) wird die höchst zulässige Miete (Bewilligungsmiete) in der Förderzusage bestimmt. Hier sind auch Änderungen der Miete enthalten.

Fordert der/die Vermieter/in ein überhöhtes Entgelt, hat der/die Mieter/in einen privatrechtlichen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete.
Sowohl Vermieter als auch Mieter können sich bei Problemen, die die Ermittlung oder Höhe der Kosten-/Bewilligungsmiete der geförderten Mietwohnung/en betreffen, an den Fachbereich Wohnen wenden.

Stand: 12.01.2018

> Mietvertrag > Mieterhöhungsschreiben

Die Verwaltungsgebührenordnung finden Sie unter 'Gebühren' in der entsprechenden Dienstleistung. Für den Vermieter fallen je nach Aufwand ab 60,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.14.a) und b)) und für den Mieter fallen keine Gebühren an

Mietprüfung https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3221/show
Wohnungsaufsicht und Wohnraumerhaltung (FB Wohnen, Soziales und Integration)
Hackländerstraße 1 52058 Aachen
Fax 0241 432-56470

Frau

Rohde

Wohnungsaufsicht öffentlich geförderter Wohnraum, Zinsbescheinigung

136

0241 432-56403
marie-josee.rohde@mail.aachen.de

Frau

Kalinowski-Jung

Wohnungsaufsicht öffentlich geförderter Wohnraum, Zinsbescheinigung

136

0241 432-56404
nadine.kalinowski@mail.aachen.de