Wohnungsaufsicht öffentlich geförderter Wohnraum
Wohnungsaufsicht öffentlich geförderter Wohnraum
Hauptsächliche Aufgaben der Wohnungsaufsicht sind:
- Abwicklung bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
- Rückzahlungen (Förderung der Wohnung bis 31.12.2002)
Werden die für ein Objekt bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt oder abgelöst, hat die zuständige Stelle dies dem Eigentümer in einem Bescheid mitzuteilen. Mietwohnungen bleiben nach Rückzahlung in der Regel 10 Jahre in der Nachwirkungsfrist. Während dieser Zeit besteht nach wie vor die Belegungs- und Mietpreisbindung. Familienheime fallen in der Regel mit der Rückzahlung oder Ablösung aus der Bindung.
Bei Objekten, die ab dem 01.01.2003 gefördert sind, hat eine vorzeitige Rückzahlung
keine Auswirkung auf die Dauer der Bindung, da diese bei Bewilligung festgelegt wird.
- Kontrolle geförderter Wohnungen
Die zuständige Stelle hat die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen bei allen geförderten Wohnungen zu kontrollieren, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NRW gefördert worden sind (siehe Mietpreisüberwachung).
Durch die Kontrolle soll insbesondere festgestellt werden, ob die Wohnung von Wohnungsberechtigten aufgrund einer entsprechenden Genehmigung oder von Nichtberechtigten aufgrund einer Freistellung bewohnt wird. Für Objekte, die bis zum 31.12.2002 gefördert wurden, ist die Genehmigung in Form eines Wohnberechtigungsscheines oder einer Bezugsgenehmigung vorzulegen.
Für Objekte, die danach gefördert wurden, gelten die Grenzen der Einkommensgruppe A bzw. Einkommensgruppe B. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Wohnungen und die Zubehörräume ohne Genehmigung der zuständigen Stelle baulich verändert, zweckentfremdet (siehe Zweckentfremdung geförderter Wohnraum) oder zu mehr als der Hälfte der Wohnfläche unter- oder weitervermietet worden sind. Es ist gleichzeitig festzustellen, ob sich Wohnungen, Treppen und Flure in einem ordnungsgemäßen instandgehaltenen Zustand befinden.
Stand: 12.01.2018
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