Mietpreisüberwachung freifinanzierter Wohnraum
Mietpreisüberwachung freifinanzierter Wohnraum
Der Gesetzgeber hat auch für den freifinanzierten Wohnraum Regelungen geschaffen, um sicherzustellen, dass Wohnen für breite Bevölkerungsschichten erschwinglich bleibt, wenn die Nachfrage im Verhältnis zum Wohnungsangebot nicht ausgeglichen ist.
In der nordrhein-westfälischen Mieterschutzverordnung wird für das Stadtgebiet Aachen ein angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt die Mietpreisbremse gemäß § 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).Das bedeutet: Bei neuen Mietverträgen darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen.
Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Aachen hilft Ihnen dabei, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.
Neben der Mietpreisbremse müssen Vermieter auch die Gesetze zur Mietpreisüberhöhung und zum Mietwucher beachten.
Eine Miete gilt gem. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz als überhöht, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Vermieter, die eine Miete verlangen, die mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, begehen unter Umständen eine Straftat gemäß § 291 Strafgesetzbuch (Mietwucher).
Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich auch für möblierten Wohnraum sowie die Vermietung einzelner Zimmer in Wohngemeinschaften.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Fall einer überhöhten Miete bei Ihnen vorliegen könnte, wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.
Stand: 15.07.2025
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