Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO
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Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO
In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung obliegt von der Straßenverkehrsbehörde und wird im Einzelfall geprüft.
Wie stelle ich einen Antrag?
Für die Antragstellung können Sie Antragsformular (siehe Download) nutzen oder einen formlosen Antrag (per Email) zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit das Anliegen geprüft werden kann. Das KFZ-Kennzeichen des Fahrzeugs ist zwingend anzugeben.
Was muss ich noch wissen?
Die Ausnahmegenehmigung ist von außen gut lesbar an der Windschutzscheibe auszulegen.
Die Genehmigung kann ggf. mit Auflagen versehen werden, die zu beachten sind.
Bei erkennbarem Missbrauch wird die Genehmigung ersatzlos entzogen.
Gebühren
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung im Download-Bereich.
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Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte) (FB 68/400)Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte)
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