Sondernutzung (Genehmigung von Grundstückszufahrten)

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Sondernutzung (Genehmigung von Grundstückszufahrten)

Zuständigkeit

Frau Lennartz, Zimmer 409, Tel.: 0241-432 61430 E-Mail: sondernutzung@mail.aachen.de

Die Gehwegüberfahrt oder auch Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen Für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich, Wird eine Firma beauftragt, muss ein zugelassenes Unternehmen sein Die Kosten sind selbst zu tragen Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Sondernutzung. Sie wird von der zuständigen Stelle festgelegt.

Sie möchten Ihr Grundstück, beispielsweise für einen Stellplatz, von der Straße aus befahrbar machen. Für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde.

Ausgehend von den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sind unabhängig von einem Baugenehmigungsverfahren durch alle Bauherr*innen oder Grundstückseigentümer*innen nachfolgende Hinweise für Zufahrten zu Privatgrundstücken zu beachten:

Bauliche Anlagen, die zeitweise die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch oder dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, wie zum Beispiel baulich neu hergestellte Grundstückszufahrten, bedürfen einer Genehmigung des Straßenbaulastträgers. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor der geplanten Baustelleneinrichtung schriftlich einzureichen.

Rechtsgrundlagen

  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Verwaltungsgebührenordnung

Voraussetzungen

Sie selbst müssen Eigentümer des Grundstücks sein, für welches Sie die Gehwegüberfahrt beantragen. Die beauftragte Firma muss ein zugelassenes Unternehmen sein.

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Baustellen-/ Grundstückszufahrt
  • Bemaßter Lageplan mit Eintragung der Gesamtfläche der Grundstücks- bzw. Baustellenzufahrt unter Berücksichtigung von z.B. Grünanlagen, öffentlichen Parkplätzen, Bäumen, Laternen, Beschilderung, Bushaltestellen etc.
  • Darstellung der vorhandenen und geplanten Situation

Fristen

Die Anträge auf Errichtung von Grundstückszufahrten sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Baustelleneinrichtung schriftlich einzureichen.

Kosten

Es werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 € erhoben.

Weitere Informationen

Hinweis:

Grundsätzlich werden Grundstückszufahrten nur zu Stellplätzen baulich hergestellt. Mit einer Zufahrt zum Grundstück ist die Erschließung bereits gesichert, daher sollen alle Zufahrten über diese Grundstückszufahrt geplant werden. Es ist von Wichtigkeit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs nicht zu beeinträchtigen und jeden vorhandenen Parkplatzraum beizubehalten. Daher ist es erforderlich, die Breite der Gehwegabsenkung so gering wie möglich zu halten. ln Aachen wird nach dem Standard verfahren, dass ein Grundstück aus Gründen des Fußgängerschutzes und zur Erhaltung des öffentlichen Parkraumes nur über eine Zufahrt/Absenkung mit max. 5,00 m Breite der Rampensteine erschlossen werden soll. Durch den Aachener Stadtbetrieb wird vor Ort entschieden, ob anstelle von Rampensteinen ansonsten Tiefbordsteine mit Flügelsteinen verlegt werden. Dann darf die Zufahrt eine Breite von 6,00 m nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Zufahrtsbereiche werden im Einzelfall geprüft und müssen entsprechend begründet sein.

Sobald die Antragstellung erfolgt ist, wird ein Anhörverfahren unter Beteiligung verschiedener Fachdienststellen eingeleitet und eine Sicherheitsleistung i.H.v. 100,00 € pro m² festgesetzt. Nach Zahlung der Sicherheitsleistung wird der Gestattungsvertrag geschlossen. Werden Arbeiten an der Straße und an ihren Nebenanlagen ohne eine solche Zustimmung durchgeführt, kann die Behörde gegen die Bauausführung einschreiten. Gegebenenfalls besteht sogar die Notwendigkeit weiterer Genehmigungen und Erlaubnisse, wie z.B. einer Verkehrsanordnung.

Wir weisen darauf hin, dass eine Baugenehmigung mit genehmigten Stellplätzen keine Genehmigung für Grundstückszufahrten darstellt, da sich die Baugenehmigung nur auf das private Baugrundstück bezieht.

Kontakt

Straßenverkehr und Sondernutzungen (FB 68/400)
Straßenverkehr und Sondernutzungen
Lagerhausstraße 20
52064 Aachen
Telefon:
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@mail.aachen.de

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Weiterführende Informationen

Aachen.de
Sondernutzung (Genehmigung von Grundstückszufahrten)

Sie möchten Ihr Grundstück, beispielsweise für einen Stellplatz, von der Straße aus befahrbar machen. Für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde.

Ausgehend von den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sind unabhängig von einem Baugenehmigungsverfahren durch alle Bauherr*innen oder Grundstückseigentümer*innen nachfolgende Hinweise für Zufahrten zu Privatgrundstücken zu beachten:

Bauliche Anlagen, die zeitweise die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch oder dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, wie zum Beispiel baulich neu hergestellte Grundstückszufahrten, bedürfen einer Genehmigung des Straßenbaulastträgers. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor der geplanten Baustelleneinrichtung schriftlich einzureichen.

Rechtsgrundlagen

  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Verwaltungsgebührenordnung
  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Baustellen-/ Grundstückszufahrt
  • Bemaßter Lageplan mit Eintragung der Gesamtfläche der Grundstücks- bzw. Baustellenzufahrt unter Berücksichtigung von z.B. Grünanlagen, öffentlichen Parkplätzen, Bäumen, Laternen, Beschilderung, Bushaltestellen etc.
  • Darstellung der vorhandenen und geplanten Situation

Hinweis:

Grundsätzlich werden Grundstückszufahrten nur zu Stellplätzen baulich hergestellt. Mit einer Zufahrt zum Grundstück ist die Erschließung bereits gesichert, daher sollen alle Zufahrten über diese Grundstückszufahrt geplant werden. Es ist von Wichtigkeit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs nicht zu beeinträchtigen und jeden vorhandenen Parkplatzraum beizubehalten. Daher ist es erforderlich, die Breite der Gehwegabsenkung so gering wie möglich zu halten. ln Aachen wird nach dem Standard verfahren, dass ein Grundstück aus Gründen des Fußgängerschutzes und zur Erhaltung des öffentlichen Parkraumes nur über eine Zufahrt/Absenkung mit max. 5,00 m Breite der Rampensteine erschlossen werden soll. Durch den Aachener Stadtbetrieb wird vor Ort entschieden, ob anstelle von Rampensteinen ansonsten Tiefbordsteine mit Flügelsteinen verlegt werden. Dann darf die Zufahrt eine Breite von 6,00 m nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Zufahrtsbereiche werden im Einzelfall geprüft und müssen entsprechend begründet sein.

Sobald die Antragstellung erfolgt ist, wird ein Anhörverfahren unter Beteiligung verschiedener Fachdienststellen eingeleitet und eine Sicherheitsleistung i.H.v. 100,00 € pro m² festgesetzt. Nach Zahlung der Sicherheitsleistung wird der Gestattungsvertrag geschlossen. Werden Arbeiten an der Straße und an ihren Nebenanlagen ohne eine solche Zustimmung durchgeführt, kann die Behörde gegen die Bauausführung einschreiten. Gegebenenfalls besteht sogar die Notwendigkeit weiterer Genehmigungen und Erlaubnisse, wie z.B. einer Verkehrsanordnung.

Wir weisen darauf hin, dass eine Baugenehmigung mit genehmigten Stellplätzen keine Genehmigung für Grundstückszufahrten darstellt, da sich die Baugenehmigung nur auf das private Baugrundstück bezieht.

Es werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 € erhoben.

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Fax 0241 432-68499