Versteigerergewerbe

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Versteigerergewerbe

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Auch Einzelhändler und Hersteller von Waren sind der Erlaubnispflicht unterworfen, wenn die in Ihrem Geschäftsbetrieb geführten Waren im Wege einer Versteigerung an den Letztverbraucher abgegeben werden sollen. Der betroffene Personenkreis kann sich hierfür allerdings auch eines anderen Inhabers einer Versteigerungserlaubnis bedienen.

Erlaubnisinhaber kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Internet-Versteigerungen
Versteigerungen auf Internet-Plattformen wie z.B. eBay fallen nach überwiegender Rechtsauffassung nicht unter die Erlaubnispflicht des § 34b der Gewerbeordnung.

Kosten

Gebühren
Der Gebührenrahmen für die Erteilung der Erlaubnis beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 bis 700,00 Euro. Bei schriftlicher Antragsstellung wird Ihnen ein Gebührenbescheid über den o.a. Betrag zugeschickt.