Nachbeurkundung: Sterbefälle im Ausland
Nachbeurkundung: Sterbefälle im Ausland
Nachbeurkundung von einem Sterbefall im Ausland, der Verstorbene unterlag deutschem Personalstatut
Im Ausland erfolgte Sterbefälle deutscher Bürger*innen oder dem deutschen Recht unterliegenden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag in Deutschland nachregistriert werden.
Antragsberechtigt sind u.a. die Eltern, die Kinder, der Ehegatte*die Ehegattin oder Lebenspartner*in des Verstorbenen und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann. (§ 36 Abs. I Nr. 2 PStG)
Das Standesamt Aachen ist für die Nachbeurkundung zuständig, soweit der letzte Wohnsitz/letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen innerhalb Deutschlands im Stadtgebiet Aachen war.Hatte der Verstorbene keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt des aktuellen/letzten Wohnsitzes der antragstellenden Person zuständig. Ist auch danach keine Zuständigkeit gegeben, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.
Informationen zur nachträglichen Registrierung eines im Ausland erfolgten Sterbefalls einer*eines Deutschen/dem deutschen Recht unterliegenden Person erhalten Sie auf Nachfrage (sterbebuch@mail.aachen.de).
Rechtsgrundlage: § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Stand 23.07.2020
Kosten
Einsicht in das Melderegister 3,00 €
Nachbeurkundung des Sterbefalles 40,00 €
Sterbeurkunde 10,00 €, jede weitere 5,00 €
Weitere Gebühren können im Einzelfall anfallen.
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