Namensführung: Angleichungserklärung nach Statutenwechsel (Einbürgerung) oder Spätaussiedler und Vertriebene

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Namensführung: Angleichungserklärung nach Statutenwechsel (Einbürgerung) oder Spätaussiedler und Vertriebene

  1. Anlass der Erklärung

Sie sind eingebürgert worden oder sind als Flüchtling oder asylberechtigte Person in Deutschland anerkannt oder gehören zu dem Personenkreis der Vertriebenen und Spätaussiedler. Dann können Sie Ihren Namen an die deutsche Form angleichen, sofern Ihre bisherige Namensführung strukturell vom deutschen Namensrecht abweicht. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bzw. für Spätaussiedler und Vertriebene § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen, der aus mehreren Namen bestehen kann. Familiennamen haben die Funktion, die Zugehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie deutlich zu machen. Vornamen dienen der Unterscheidung von Personen und der persönlichen Anrede.

Ist Ihr anzugleichender Name ein gemeinsamer Ehename, so können Sie die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur gemeinsam mit Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin abgeben. 

  1. Angleichung von Namen

2.1. Namensketten

Setzt sich Ihr Name aus mehreren Namen (z.B. Vorname + Vorname Vater + Vorname Großvater…) zusammen (Namenskette), können diese alle erhalten bleiben und in Vor- und Familiennamen aufgeteilt werden. Sie können auch Namensteile wegfallen lassen.

 

2.2. Bestimmung neuer Namen

Besteht Ihr Name nur aus einem Element (z.B. Eigennamen in Sri Lanka usw.), so können Sie diesen zum Familien- oder zum Vornamen bestimmen. Für den anderen Teil Ihres Namens müssen Sie sich einen geeigneten Namen aussuchen.

 

2.3. Ablegen von Namensbestandteilen

Enthält Ihr bisheriger Name Namensbestandteile, die dem deutschen Recht fremd sind, z. B. Vatersnamen, Mittelnamen oder Zwischennamen, so können Sie diese Namensbestandteile ablegen oder diese Namen zu einem weiteren Vornamen bestimmen.

 

2.4. Annahme der ursprünglichen Form des Namens

Wenn Ihr Name nach Ihrem Geschlecht oder nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt worden ist (z.B. Endung auf -ski und weiblich -ska), können Sie die ursprüngliche Form des Namens annehmen.

 

2.5 Annahme deutschsprachiger Vor- und Familiennamen

Sie können eine deutschsprachige Form Ihres Vor- und Familiennamens annehmen. Eine Variante ist, dass fremdländische Zeichen durch eine deutsche Schreibweise ersetzt werden z.B. ı = i, Ā=A, Ç=C oder nach Gehör: z.B. -bić = bitsch oder -czyk = -schik, Elena = Helena, Piotr Meierow = Peter Meier.

Wenn es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, können Sie anstelle des bisherigen Vornamens einen neuen Vornamen annehmen.

 

  1. Erstreckung der Namensführung auf Kinder

Richtet sich die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht, erstreckt sich ein durch eine Angleichungserklärung bestimmter Ehename der Eltern bzw. der angeglichene Familienname des Elternteils auf ihre Kinder, wenn das Kind seinen Namen von diesem Elternteil ableitet.

Wenn ein Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung automatisch. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss eine zusätzliche Anschlusserklärung abgebeben werden.

Volljährige Kinder müssen zur Angleichung ihrer kompletten Namensführung an das deutsche Recht eigene Erklärungen abgeben.

 

  1. Anerkennung der Namensführung im Heimatstaat

Wenn Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und gleichen Ihre Namen an, könnten die Behörden Ihres anderen Heimatstaates die neuen Namen möglicherweise nicht anerkennen. Aus Sicht Ihres anderen Heimatstaates führen Sie weiterhin den bisherigen Namen. Daraus können sich Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.

 

  1. Abgabe der Angleichungserklärung

Zur Angleichung der Namensführung geben Sie gegenüber dem Standesamt eine Erklärung nach den obigen Möglichkeiten ab. Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt Ihres aktuellen Wohnsitzes.

Bitte bedenken Sie, dass Sie mit dieser Erklärung Ihre Namen auf Dauer unwiderruflich verändern werden!!!  

 

Falls Sie in Aachen wohnen, ist das Standesamt Aachen zuständig:

 

Es ist eine Terminabsprache notwendig!  Sobald Sie die Einbürgerungsurkunde erhalten haben, senden Sie uns am besten eine Mail an: ehe@mail.aachen.de 

Wir benötigen die folgenden Angaben:

  1. Vollständiger Name
  2. Wohnort
  3. Staatsangehörigkeiten
  4. Geburtsdatum, -ort und - Land
  5. Familienstand: Falls verheiratet, in welchem Land wurde die Ehe geschlossen
  6. Sind gemeinsame Kinder vorhanden? Falls ja, wo wurden diese geboren?
  7. Wie lautet die gewünschte Namensführung
  8. Kontakt: Telefonnummer

 

Wir werden Ihnen dann per Mail mitteilen, welche Unterlagen Sie zur Vorsprache mitbringen müssen und mit Ihnen einen Termin vereinbaren.

Soweit Sie sich in dem Gebrauch der deutschen Sprache noch unsicher fühlen, dürfen Sie gerne einen Dolmetscher zum Termin mitbringen! Dies muss kein anerkannter Dolmetscher sein! Es darf eine Person Ihres Vertrauens sein, die gut deutsch sprechen und verstehen kann und Ihnen bei Schwierigkeiten übersetzt. Diese Person muss auch ihren gültigen Personalausweis/Reisepass vorlegen!

 

Bitte beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung, dass es zu zeitlichen Verzögerungen von zeitweise bis zu 8 Wochen beim Standesamt Aachen kommen kann. Zudem benötigen Sie einen Termin zur Passbeantragung beim Bürgerservice.

 

 

Rechtsgrundlagen

Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Artikel 48 EGBGB, § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Kosten

Namenserklärung 21,00 € /
bei Spätaussiedler*innen/Vertrieben ist die Erklärung zur Angleichung an sich kostenfrei
Bescheinigung 9,00 €, jede weitere 4,50 €
Einsicht in Melderegister 3,00 €
Einsicht in das Personenstandsregister je 6,00 €
Weitere Gebühren können je nach Einzelfall anfallen.