Feststellung der Vaterschaft / Abstammung des Kindes

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Feststellung der Vaterschaft / Abstammung des Kindes

 Die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung

Bekommen Sie als nicht verheiratete Frau ein Kind, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn Sie mit Ihrem Kind und dem Vater als Familie zusammen leben.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist für jeden Menschen von großer Bedeutung. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung wird der Vater des Kindes im Geburtseintrag beigeschrieben; auch erwirbt Ihr Kind erst durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Bei der Beantragung von öffentlichen Leistungen könnte es hilfreich sein, dass die Vaterschaft festgestellt ist. Es empfiehlt sich, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte zu Streitigkeiten führen; auch der Unterhalt des Kindes für zurückliegende Zeiträume könnte unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.

Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Sie erhalten dann automatisch ein Beratungs- und Unterstützungsangebot.

Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch

freiwillige Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde

gerichtliche Feststellung

 

 Die wichtigsten Rechtswirkungen der Vaterschaftsfeststellung 

  • Verwandtschaftsverhältnis
                
    Die Feststellung der Vaterschaft begründet das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind.
  • Unterhaltsanspruch des Kindes   

    Das minderjährige Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Barunterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich in erster Linie nach der Leistungsfähigkeit, also nach dem Einkommen des Unterhaltpflichtigen. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist alle zwei Jahre zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet, damit die Unterhaltshöhe überprüft werden kann. Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung.
     
  • Erbanspruch des Kindes

    Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses hat das Kind einen Erbanspruch gegen den Vater    
               
  • Unterhaltsanspruch der Mutter und des Vaters    

    Die Mutter hat bei Betreuung des Kindes einen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater. Sie kann auch den Ersatz der durch Schwangerschaft und Entbindung entstehenden Kosten verlangen. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch auf Unterhalt zu. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis drei Jahre nach Geburt des Kindes.          
                  
  • Die elterliche Sorge     

    Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und wurden vor der Geburt keine Sorgeerklärungen abgegeben, steht die elterliche Sorge der Mutter alleine zu.   

    Wollen die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen die beiden vor der Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar eine Sorgeerklärung abgeben. Wenn die Mutter dazu nicht bereit, kann der Vater beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Eltern beantragen. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann dem Vater die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt werden.

    Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch das Familiengericht geändert werden.

    Wenn ein Elternteil stirbt, steht das Sorgerecht dem anderen Elternteil zu, sofern die Eltern vorher das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt haben (Sorgeerklärungen wurden abgegeben oder gerichtliche Entscheidung).   

    Stirbt die Mutter und hatte diese das alleinige Sorgerecht, kann es dem Vater durch das Familiengericht übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.    

  • Umgangsrecht   

    Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht eingeschränkt, ausgeschlossen oder auf andere Personen, beispielsweise Großeltern, die Geschwister, frühere Pflegepersonen, erweitert werden.

 

Kontakt

Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften (FB 45/330.020)
Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften
Mozartstraße 2-10
52058 Aachen
Telefon:
E-Mail: beistandschaften@mail.aachen.de

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 Die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung

Bekommen Sie als nicht verheiratete Frau ein Kind, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn Sie mit Ihrem Kind und dem Vater als Familie zusammen leben.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist für jeden Menschen von großer Bedeutung. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung wird der Vater des Kindes im Geburtseintrag beigeschrieben; auch erwirbt Ihr Kind erst durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Bei der Beantragung von öffentlichen Leistungen könnte es hilfreich sein, dass die Vaterschaft festgestellt ist. Es empfiehlt sich, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung könnte zu Streitigkeiten führen; auch der Unterhalt des Kindes für zurückliegende Zeiträume könnte unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.

Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Sie erhalten dann automatisch ein Beratungs- und Unterstützungsangebot.

Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch

freiwillige Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde

gerichtliche Feststellung

 

 Die wichtigsten Rechtswirkungen der Vaterschaftsfeststellung 

  • Verwandtschaftsverhältnis
                
    Die Feststellung der Vaterschaft begründet das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind.
  • Unterhaltsanspruch des Kindes   

    Das minderjährige Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Barunterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich in erster Linie nach der Leistungsfähigkeit, also nach dem Einkommen des Unterhaltpflichtigen. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist alle zwei Jahre zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet, damit die Unterhaltshöhe überprüft werden kann. Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung.
     
  • Erbanspruch des Kindes

    Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses hat das Kind einen Erbanspruch gegen den Vater    
               
  • Unterhaltsanspruch der Mutter und des Vaters    

    Die Mutter hat bei Betreuung des Kindes einen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater. Sie kann auch den Ersatz der durch Schwangerschaft und Entbindung entstehenden Kosten verlangen. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch auf Unterhalt zu. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis drei Jahre nach Geburt des Kindes.          
                  
  • Die elterliche Sorge     

    Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und wurden vor der Geburt keine Sorgeerklärungen abgegeben, steht die elterliche Sorge der Mutter alleine zu.   

    Wollen die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen die beiden vor der Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar eine Sorgeerklärung abgeben. Wenn die Mutter dazu nicht bereit, kann der Vater beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Eltern beantragen. Nur bei schwerwiegenden Gründen kann dem Vater die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt werden.

    Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch das Familiengericht geändert werden.

    Wenn ein Elternteil stirbt, steht das Sorgerecht dem anderen Elternteil zu, sofern die Eltern vorher das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt haben (Sorgeerklärungen wurden abgegeben oder gerichtliche Entscheidung).   

    Stirbt die Mutter und hatte diese das alleinige Sorgerecht, kann es dem Vater durch das Familiengericht übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.    

  • Umgangsrecht   

    Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht eingeschränkt, ausgeschlossen oder auf andere Personen, beispielsweise Großeltern, die Geschwister, frühere Pflegepersonen, erweitert werden.

 

Abstammung Anerkennung Anfechtung Beurkundung Feststellung Geburt Auskunftsanspruch nichtehelich unehelich unverheiratet Vaterschaft Zustimmung Auskunftsanspruch, alleinerziehend, OZG-ID 10736, OZG-ID 10001, https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/4510/show
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Fax 0241 432-45993