Ausweispflicht

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Ausweispflicht

Nach §1 des Personalausweisgesetzes gilt: "Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden." Man muss den Personalausweis nicht immer dabei haben. Man muss ihn aber jederzeit vorlegen können (z.B. bei einer Behörde oder der Polizei).

Ausweispflicht

Nach §1 des Personalausweisgesetzes gilt: "Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden." Man muss den Personalausweis nicht immer dabei haben. Man muss ihn aber jederzeit vorlegen können (z.B. bei einer Behörde oder der Polizei).

OZG-ID 10119, https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3759/show