Beratung zur Abgabe einer Sorgeerklärung

BIS: Suche und Detail

Beratung zur Abgabe einer Sorgeerklärung

Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Neuregelung ab 19.05.2013)

Wenn Sie als Mutter oder Vater nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, haben Sie Anspruch auf eine umfassende Beratung. 
 
Was bedeutet elterliche Sorge (Sorgerecht)?
 
Als Eltern haben Sie die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
 
Wer hat die elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren?
 
Grundsätzlich hat die nicht verheiratete Mutter die alleinige elterliche Sorge und ist alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Kindes.
Sofern Vater und Mutter sich einig sind, die elterliche Sorge für Ihr Kind zukünftig gemeinsam auszuüben, haben sie die Möglichkeit, dies in übereinstimmenden Erklärungen beurkunden zu lassen (gemeinsame Sorgeerklärung).
 
 
Was ist hierbei zu beachten?
 
Die Vaterschaft zu dem Kind muss urkundlich anerkannt oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt sein. Sie müssen die Erklärungen, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, persönlich abgeben und beim Jugendamt (kostenlos) oder einem Notar (kostenpflichtig) öffentlich beurkunden lassen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Wenn es für Ihr Kind bereits eine gerichtliche Sorgerechtsregelung oder –änderung gibt, sind abgegebene Sorgeerklärungen unwirksam.

 

Was ist, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert?

 
Dann kann der Vater einen Antrag an das Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge ganz oder teilweise beiden Eltern gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, kann dem Vater nach der Neuregelung noch die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt werden. Ansonsten wird grundsätzlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

 

Müssen Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, zusammenleben?

Nein. Ein Zusammenleben ist nicht Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
 
 
Bei welchen Entscheidungen muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einvernehmen mit dem anderen Elternteil herstellen?
 
Grundsätzlich sind alle wesentlichen Entscheidungen im bzw. für das Leben des Kindes gemeinsam zu treffen.
Dazu zählen u.a. die Aufenthaltsbestimmung, die Religionszugehörigkeit, die Auswahl einer Kindereinrichtung oder Schule, der Abbruch oder Wechsel einer gewählten Schulausbildung, der Abschluss eines Ausbildungsvertrags, die Einrichtung eines Kontos, die Beantragung eines Ausweises, die Entscheidung über medizinische Eingriffe, sofern erhebliche Komplikationen oder Nebenwirkungen drohen, etc.
 
Über die Angelegenheiten des täglichen Lebens kann hingegen der Elternteil alleine entscheiden, bei dem sich das Kind grundsätzlich aufhält.
 
 
Wie kann die gemeinsame elterliche Sorge wieder geändert werden?
 
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 
 
Was geschieht bei Tod eines Elternteils?
 
Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind zu, wird die elterliche Sorge im Falle Ihres frühzeitigen Todes durch das Familiengericht dem Vater übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
 
Sofern die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder sie ihnen durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wurde, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

Kontakt

Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften (FB 45/330.020)
Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften
Mozartstraße 2-10
52058 Aachen
Telefon:
E-Mail: beistandschaften@mail.aachen.de

Downloads

Beratung zur Abgabe einer Sorgeerklärung

Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Neuregelung ab 19.05.2013)

Wenn Sie als Mutter oder Vater nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, haben Sie Anspruch auf eine umfassende Beratung. 
 
Was bedeutet elterliche Sorge (Sorgerecht)?
 
Als Eltern haben Sie die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
 
Wer hat die elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren?
 
Grundsätzlich hat die nicht verheiratete Mutter die alleinige elterliche Sorge und ist alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Kindes.
Sofern Vater und Mutter sich einig sind, die elterliche Sorge für Ihr Kind zukünftig gemeinsam auszuüben, haben sie die Möglichkeit, dies in übereinstimmenden Erklärungen beurkunden zu lassen (gemeinsame Sorgeerklärung).
 
 
Was ist hierbei zu beachten?
 
Die Vaterschaft zu dem Kind muss urkundlich anerkannt oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt sein. Sie müssen die Erklärungen, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, persönlich abgeben und beim Jugendamt (kostenlos) oder einem Notar (kostenpflichtig) öffentlich beurkunden lassen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Wenn es für Ihr Kind bereits eine gerichtliche Sorgerechtsregelung oder –änderung gibt, sind abgegebene Sorgeerklärungen unwirksam.

 

Was ist, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert?

 
Dann kann der Vater einen Antrag an das Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge ganz oder teilweise beiden Eltern gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, kann dem Vater nach der Neuregelung noch die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt werden. Ansonsten wird grundsätzlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

 

Müssen Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, zusammenleben?

Nein. Ein Zusammenleben ist nicht Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
 
 
Bei welchen Entscheidungen muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einvernehmen mit dem anderen Elternteil herstellen?
 
Grundsätzlich sind alle wesentlichen Entscheidungen im bzw. für das Leben des Kindes gemeinsam zu treffen.
Dazu zählen u.a. die Aufenthaltsbestimmung, die Religionszugehörigkeit, die Auswahl einer Kindereinrichtung oder Schule, der Abbruch oder Wechsel einer gewählten Schulausbildung, der Abschluss eines Ausbildungsvertrags, die Einrichtung eines Kontos, die Beantragung eines Ausweises, die Entscheidung über medizinische Eingriffe, sofern erhebliche Komplikationen oder Nebenwirkungen drohen, etc.
 
Über die Angelegenheiten des täglichen Lebens kann hingegen der Elternteil alleine entscheiden, bei dem sich das Kind grundsätzlich aufhält.
 
 
Wie kann die gemeinsame elterliche Sorge wieder geändert werden?
 
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 
 
Was geschieht bei Tod eines Elternteils?
 
Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind zu, wird die elterliche Sorge im Falle Ihres frühzeitigen Todes durch das Familiengericht dem Vater übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
 
Sofern die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder sie ihnen durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wurde, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
Sorgerechtserklärung, gemeinsames Sorgerecht, alleinige Sorge, nicht ehelich, unehelich, Beurkundung, Auskunftsanspruch, alleinerziehend, OZG-ID 10009, https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3706/show
Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften
Mozartstraße 2-10 52058 Aachen
Fax 0241 432-45993