Anerkennung der Vaterschaft während des Scheidungsverfahrens

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Anerkennung der Vaterschaft während des Scheidungsverfahrens

Bekommen Sie als verheiratete Frau ein Kind, wird Ihr Ehemann als Vater des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen. Sollte Ihr Ehemann tatsächlich nicht der leibliche Vater des Kindes sein, besteht durch ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren die Möglichkeit der Berichtigung der Geburtsurkunde.
 
Hierbei ist Voraussetzung, dass das Kind nach Einreichung des Scheidungsantrages beim Familiengericht geboren wurde und nachfolgende Erklärungen bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung beurkundet werden:
 
·        die Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater
·        die Zustimmungserklärung der Mutter
·        die Zustimmungserklärung des Ehemannes
 
Diese urkundlichen Erklärungen werden allerdings erst rechtswirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Kann eine der vorgenannten Erklärungen nicht abgegeben werden oder ist das Scheidungsverfahren nicht anhängig, ist dieses vereinfachte Anerkennungsverfahren gesetzlich nicht möglich. Eine Richtigstellung der Vaterschaft ist dann nur über ein gerichtliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren möglich.

 

Beurkundungen können ausschließlich nach erfolgter Terminvereinbarung erfolgen.

Terminvereinbarungen sind online und telefonisch unter 0241-432- 1234 möglich.

Kontakt

Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften (FB 45/330.020)
Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften
Mozartstraße 2-10
52058 Aachen
Telefon:
E-Mail: beistandschaften@mail.aachen.de

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Bekommen Sie als verheiratete Frau ein Kind, wird Ihr Ehemann als Vater des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen. Sollte Ihr Ehemann tatsächlich nicht der leibliche Vater des Kindes sein, besteht durch ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren die Möglichkeit der Berichtigung der Geburtsurkunde.
 
Hierbei ist Voraussetzung, dass das Kind nach Einreichung des Scheidungsantrages beim Familiengericht geboren wurde und nachfolgende Erklärungen bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung beurkundet werden:
 
·        die Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater
·        die Zustimmungserklärung der Mutter
·        die Zustimmungserklärung des Ehemannes
 
Diese urkundlichen Erklärungen werden allerdings erst rechtswirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Kann eine der vorgenannten Erklärungen nicht abgegeben werden oder ist das Scheidungsverfahren nicht anhängig, ist dieses vereinfachte Anerkennungsverfahren gesetzlich nicht möglich. Eine Richtigstellung der Vaterschaft ist dann nur über ein gerichtliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren möglich.

 

Beurkundungen können ausschließlich nach erfolgter Terminvereinbarung erfolgen.

Terminvereinbarungen sind online und telefonisch unter 0241-432- 1234 möglich.

scheinehelich Scheinvater Anfechtung Trennung Auskunftsanspruch https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3703/show
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Fax 0241 432-45993